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Die Grundordnung Stand 2008-09-20 (als pdf)
Grundordnung der Evangelischen StudentInnengemeinde in der Bundesrepublik Deutschland (In Kraft getreten am 31.07.2005/ geändert am 20.09.2008) Präambel
Die ESG ist Gemeinde Jesu Christi an der Hochschule. Sie orientiert sich an der befreienden Botschaft der Bibel. In ihr wird erzählt von der Befreiungsgeschichte Gottes mit seinem Volk und dem solidarischen Handeln und Reden Jesu, seiner Kreuzigung und seiner Auferstehung. Daraus entsteht die Hoffnung auf die endgültige Befreiung der Schöpfung. Deshalb setzt sich die ESG kritisch mit der christlichen Tradition und der Gegenwart auseinander. Von daher steht sie auf gegen den Tod, engagiert sich für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung.
Die fächerübergreifende Auseinandersetzung mit hochschulpolitischen und wissenschaftsethischen Themen ist ein wichtiger Teil ihrer Arbeit. Dazu gehört auch die internationale Bildungsarbeit. Die ESG zeigt sich solidarisch mit allen gewaltfreien Formen des Widerstandes gegen Unterdrückung, wie etwa rassistisches, antisemitisches und sexistisches Denken und Handeln, wie es durch bestehende Herrschaftsstrukturen hervorgerufen wird. Sie setzt sich ein gegen Militarisierung, wirtschaftliche Ausbeutung und Zerstörung der Lebensgrundlagen und engagiert sich für Menschenrechte, Solidarität und Selbstbestimmung in Hochschule, Kirche und Gesellschaft. Sie unterstützt die Forderung der Armen und Unterdrückten nach Befreiung und Gerechtigkeit.
Die ESG ist eine ökumenische Gemeinde, das heißt, sie sucht auf dem Weg des ökumenischen Lernens die Begegnung der Kulturen, Religionen und Konfessionen. Sie ist offen für alle, die mit ihr an der Verwirklichung ihrer Ziele arbeiten.
Die ESG setzt sich aus den Gemeinden in den Hochschulorten zusammen, die selbst über die Gestaltung ihrer Arbeit und ihrer Leitungsgremien sowie über die Verwaltung ihrer Angelegenheiten bestimmen. Die ESG nimmt am Gesamtauftrag der Evangelischen Kirche in Deutschland teil. Die ESG ist Mitglied im WSCF (World Student Christian Federation).
I. Die ESG Bundesversammlung § 1 Verantwortung für die Gesamtarbeit Die Verantwortung für die Gesamtarbeit liegt bei den Orts-ESGn. Zu diesem Zweck bilden sie eine Bundesversammlung als oberstes beschlussfassendes Organ der ESG.
§ 2 Zusammensetzung der ESG-Bundesversammlung (1) Der ESG-Bundesversammlung gehören an: mit Sitz und Stimme drei Vertreterinnen1 der einzelnen Orts-ESGn, es sollen bei der Delegation die in den Orts-ESGn vertretenen Interessen angemessen berücksichtig werden (z.B. ausländische Studentinnen Hauptamtliche, etc.). Die Legitimation der Delegierten wird von den entsendenden Orts-ESGn bescheinigt. (2) Jede Orts-ESG ist für die Entsendung ihrer Delegierten selbst verantwortlich. (3) Rede- und Antragsrecht haben a) Berichterstatterinnen aus Gremien der ESG-Bundesarbeit und befreundeter Organisationen. Diese können auf begründeten Antrag ein Stimmrecht von der ESG-Bundesversammlung erhalten. b) alle anderen angemeldeten Gäste der ESG-Bundesversammlung.
§ 3 Aufgaben der ESG-Bundesversammlung (1) Die ESG-Bundesversammlung reflektiert die Gesamtarbeit, gibt ihr grundsätzliche Orientierung und setzt Prioritäten. (2) Insbesondere ergeben sich für die ESG-Bundesversammlung folgende Aufgaben: a) Vernetzung, Evaluation und Initiierung bundesweiter inhaltlicher Arbeit; b) Wahl des Präsidiums der ESG-Bundesversammlung; c) Wahl des ESG-Bundesrates und deren Vertreterinnen; d) Wahl der Generalsekretärin; e) Beartung des Haushaltsentwurfes; f) aufgehoben g) Unterstützung der Orts-ESGn bei der Berufung von Studierendenpfarrerinnen; h) Verbindung zur Gesamtkirche und zur Ökumene (insbesondere WSCF) halten; i) Entgegennahme der Berichte der Studierendenpfarrkonferenz (SPK), AusländerInnenkommission (Ausko), SekretärInnenkonferenz (SeKo), Geschäftsstelle und Arbeitsgemeinschaften (AGn). (3) Entgegennahme der Rechenschaftsberichte und Entlastung von ESG-Bundesrat und Generalsekretärin.
§ 4 Arbeitsweise der ESG-Bundesversammlung (1) Die ESG-Bundesversammlung tritt mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung zusammen. (2) Die ESG-Bundesversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. (3) Die Sitzungen der ESG-Bundesversammlung sind öffentlich. Ausnahmen regelt die Geschäftsordnung.
II. Das Präsidium der ESG-Bundesversammlung
§ 5 Zusammensetzung des Präsidiums Das Präsidium besteht aus drei gleichberechtigten Personen. Die Mitglieder werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
§ 6 Aufgaben des Präsidiums Das Präsidium bereitet in Absprache und mit Unterstützung des ESG-Bundesrates und der ESG-Geschäftsstelle die ESG-Bundesversammlung vor und sorgt für deren Leitung.
III. Der ESG-Bundesrat
§ 7 Zusammensetzung des ESG-Bundesrates (1) Der ESG-Bundesrat soll ein mehrheitlich studentisches Gremium sein. (2) Der ESG-Bundesrat setzt sich aus bis zu sieben Personen zusammen, die einer Mitgliedskirche der Arbeitsgemenschaft christlicher Kirchen (ACK) oder des Ökumenischen Rates der Kirchen (ÖRK) angehören sollen. (3) Die Mitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Näheres regelt die Geschäftsordnung. (4) Der ESG-Bundesrat ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als die Hälfte der Mitglieder. Dabei soll die studentische Mehrheit gewährleistet sein.
§ 8 Aufgaben des ESG-Bundesrates (1) Der ESG-Bundesrat nimmt zwischen den Sitzungen der ESG-Bundesversammlung deren laufende Geschäfte wahr. Er ist an die Richtlinien der ESG-Bundesversammlung gebunden. (2) Der ESG-Bundesrat nimmt inhaltliche Impulse aus den Orts-ESGn auf, setzt Prioritäten in der Gesamtarbeit und koordiniert die inhaltliche Arbeit. Der ESG-Bundesrat begleitet und kontrolliert die Arbeit der Generalsekretärin. Er hält Verbindung zu den einzelnen Orts-ESGn und der bundesweiten, vernetzten inhaltlichen Arbeit. (3) Der ESG-Bundesrat legt der ESG-Bundesversammlung den Haushaltsentwurf vor.
§ 9 Arbeitsweise des ESG-Bundesrates (1) Der ESG-Bundesrat tritt in der Regel innerhalb von sechs Wochen nach der ESG-Bundesversammlung zu seiner ersten Sitzung zusammen. (2) Der ESG-Bundesrat wählt aus seiner MItte eine Vorsitzende und eine Stellvertreterin, die zwischen den Sitzungen die Geschäfte des ESG-Bundesrates führen. (3) Der ESG-Bundesrat tagt in der Regel sechsmal im Jahr. Die Sitzungen sind öffentlich. Der ESG-Bundesrat kann in begründeten Fällen die Öffentlichkeit für Teile der Sitzung ausschließen. Geladene Gäste haben Rede- und Antragsrecht. (4) Die Mitarbeiterinnen der Geschäftsstelle haben das Recht an den Sitzungen des ESG-Bundesrates teilzunehmen. (5) Die Entscheidungsfindung des ESG-Bundesrates orientiert sich am Konsensprinzip.
IV. Bundesweite, vernetzte inhaltliche Arbeit
§ 10 Gremien Die bundesweite, vernetzte inhaltliche Arbeit der ESG als Dachverband hat die Aufgabe, die in der Präambel formulierten Grundsätze in eine Verbandsarbeit umzusetzen. Dazu bedient sie sich der Fachkonferenzen, Arbeitsgemeinschaften, Arbeitskreise und der Regionalkonferenzen. Diese Gremien berichten der ESG-Bundesversammlung über ihre Arbeit.
§ 11 Fachkonferenzen (1) Studierendenpfarrkonferenz, AusländerInnenkonferenz und SekretärInnenkonferenz sind eigenständige Fachkonferenzen innerhalb der ESG. Sie regeln ihrAngelegenheiten unter Inanspruchnahme der Unterstützung der Geschäftsstelle selbständig. (2) Jeweils eine Vertreterin ist zur Gewährleistung der Vernetzung Berichterstatterin in der Bundesversammlung.
§ 12 Arbeitsgemeinschaften (1) Arbeitsgemeinschaften beschäftigen sich intensiv mit einem inhaltlichen Thema der ESG-Arbeit. Dazu werden sie von der ESG-Bundesversammlung eingesetzt. (2) Arbeitsgemeinschaften sind der ESG-Bunesversammlung jährlich rechenschaftspflichtig. Die ESG-Bundesversammlung entscheidet üher ihre Weiterführung. (3) Zur Koordination ihrer Arbeit und zur organisatorischen Unterstützung sind die Arbeitsgemeinschaften einem Forum zugeordnet. (4) Diese Arbeit unterstützt die ESG in thematischen Fragen. Sie geschieht z.B. durch die Veranstaltung von Seminaren.
§ 13 Arbeitskreise (1) Arbeistkreise reagieren auf aktuelle Geschehnisse oder arbeiten projektbezogen. Über die Einrichtung eines Arbeitskreises entscheidet der ESG-Bundesrat. (2) Die Einrichtung gilt bis zur nächsten ordentlichen Tagung der ESG-Bundesversammlung. Dort kann der Arbeitskreis den Status einer Arbeitsgemeinschaft beantragen. (3) Zur Koordination ihrer Arbeit und zur organisatorischen Unterstützung sind die Arbeitskreise einem Forum zugeordnet.
§ 14 Foren (1) Die Foren dienen der Koordination der inhaltlichen Arbeit der ESG. (2) Zu ihren Aufgaben gehören: a) die inhaltliche und organisatorischen Vernetzung von Orts-ESGn, AGn und anderen inhaltlichen Arbeitskreisen sowie bundesweite Projekte; b) Zusammenarbeit mt den Orts-ESGn, dem ESG-Bundesrat und anderen Gremien.
§ 15 Regionale Zusammenschlüsse (1) Regionalkonferenzen sind selbstorganisiserte Zusammenschlüsse von Orts-ESGn einer Region. (2) Hauptamtliche Mitarbeiterinnen bilden regionale Fachkonferenzen. (3) Regionale Zusammenschlüsse sind Bestandteil der ESG-Gesamtarbeit.
V. Die Generalsekretärin
§ 16 Wesen Die Generalsekretärin wird durch die Bundesversammung für eine Zeit von 6 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Eine Wiederwahl kann auch für einen kürzeren Zeitraum erfolgen.
§ 17 Aufgaben der Generalsekretärin (1) Die Generalsekretärin setzt die inhaltlichen Vorgaben der ESG gelingend um. (2) Sie koordiniert die Arbeit der Geschäftsstelle der ESG. (3) Sie ist der Bndesversammlung und dem Bundesrat gegenüber rechenschaftspflichtig. (4) Sie unterstützt die ESG-Ortsgemeinden in ihrer Arbeit. (5) Sie unterstützt die bundesweit vernetzte inhaltliche Arbeit der ESG.
VI. Der Verwaltungsrat der Kooperation zwischen ESG und aej
Mit der Integration der Geschäftsstelle der ESG in die Geschäftsstelle der aej wurde ein Kontrollgremium für die Arbeit der Geschäftstselle der ESG und der Arbeit der Generalsekretärin notwendig.
§ 18 Zusammensetzung des Verwaltungsrates der Kooperation zwischen ESG und aej Der Verwaltungsrat der Kooperation zwischen ESG und aej setzt sich zusammen aus: -zwei Vertreterinnen der ESG. Diese werden von der Bundesversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich. Die Kandidaten sollen Mitglied des Bundesrates sein. -eine Vertreterin der Bundestudierendenpfarrkonferenz (BSPK), -eine Vertreterin der EKD, -eine Vertreterin des aej e.V., -die Generalsekretärin der ESG mit beratender Stimme.
§ 19 Aufgaben (1) Der Verwaltungsrat bestimmt die Umsetzung der Arbeit in der ESG-Geschäftsstelle über Zielvereinbarungen. (2) Er übt die Fachaufsicht über den/die Generalsekretär(in) der ESG aus. (3) Er evaluiert regelmäßig die Zielerreichung und die Kooperation. (4) Er koordiniert die Besetzung der Generalsekretärin bzw. des Generalsekretärs der ESG und schlägt der ESG-Bundesversammlung Kandidaten zur Wahl vor. (5) Er schlät die Besetzung von Referentinnenstellen für die ESG-Geschäftsstelle im Benehmen mit dem Generalsekretär/der Generalsekretärin der ESG vor. (6) Er tritt bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr zusammen. Er ist dem Konsensprinzip verpflichtet. Kann dieser keine Einigung erzielen, verhandelt der ESG-Bundesrat mit dem Vorstand des aej e.V. Wird auch dann keine Einigung erzielt, muss das Gespräch mit der EKD gesucht werden.
VII. Der Vertrauensausschuss
§ 20 Zusammensetzung und Aufgaben des Vertrauensausschusses (1) Dem Vertrauensausshuss gehören vier Mitglieder an. Davon sollen zwei hauptamtlich Beschäftigte und zwei Studentinnen sein. (2) Der Vertrauensausschuss wird von der ESG-Bundesversammlung für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. (3) Der Vertrauensausschuss wird tätig auf Verlangen und Wunsch Einzelner oder Gruppen in persönlichen oder personellen Konfliktsituationen, die innerhalb der verschiedenen Gruppen der Bundesarbeit oder zwischen ihnen entstehen können. Der Vertrauensausschuss kann, sollte er von schwerwiegenden, den Verband beeinträchtigenden Problemen Kenntnis erlangen, auch eigeninitiativ tätig werden. Die Mitglieder sollen eine langjährige Erfahrung in der Bundesarbeit aufweisen, um so beratend und vermittelnd in diesen Konflikten Hilfestellung zu geben. (4) Der Vertrauensausschuss arbeitet als unabhängiges Beratungsgremium. Er arbeitet streng vertraulich.
VIII. Der ESG e.V.
§ 21 Rechtsträger der ESG Rechtsträger der ESG ist der "Verein der Evangelischen StudentInnengemeinde in der Bundesrepublik Deutschland (ESG) e.V.". Der Vorstand des ESG e.V. beruft die Mitglieder des ESG-Bundesrates als Mitglieder des Vereins.
IX. Schlussbestimmung
§ 22 Änderungen der Grundordnung Grundordnungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der ESG-Bundesversammlung.
§ 23 Inkrafttreten Diese Grundordnung tritt am 31. Juli 2005 in Kraft. Geändert am 2.09.2008 auf der 4. ordentlichen Bundesversammlung der ESG 2008 in Marburg. Präambel geändert am 16.09.2006 auf der 2. ordentlichen Bundesversammlung der ESG 2006 in Halle/Saale. 1 In der Grundordnung der ESG wird jeweils die weibliche Schreibweise verwendet, die männliche ist stets implizit mitgedacht.
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